Grenzgänger-Versicherung
Arbeiten und versichert in der Schweiz
Versichert in der Schweiz
Wenn Sie in Deutschland angemeldet bleiben und in der Schweiz arbeiten, benötigen Sie eine Grenzgängerversicherung. Sie haben dadurch das Behandlungswahlrecht in beiden Ländern.
Bei Leistungsbezug in der Schweiz bezahlen Sie als Erwachsener eine fixe Jahresfranchise von CHF 300.- plus 10% Selbstbehalt, max. CHF 700.- pro Jahr. Bei Kindern gibt es keine Franchise sondern nur einen Selbstbehalt von 10% bis max. CHF 350.- pro Kalenderjahr.
Siehe auch: Kostenbeteiligung
Die Grenzgänger-Versicherung erklärt
Bei Leistungsbezug in Deutschland gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Wohnlandes gemäss Pflichtleistungskatalog.
Zum Beispiel Praxisgebühren und Zuzahlungen bei Medikamenten.
In der Schweiz wie in Deutschland sind Sie gesetzlich versichert. Für erhöhte Leistungen (Zahnarzt, Naturheilpraktiker, Privatabteilung im Spital, etc.) können individuelle Zusatzversicherungen abgeschlossen werden.
Die Prämien bei den Schweizer Krankenversicherer sind nicht einkommensabhängig wie in Deutschland.
Grenzgänger sind gesetzlich in der Schweiz versichert und haben das Anrecht auf die Rückkehr in eine gesetzliche deutsche Krankenversicherung (als Arbeitnehmer, Erwerbsloser, Rentner, Hausfrau, etc.)
Wenn Sie alleine in der Schweiz arbeiten und Familienangehörige (Ehefrau, Ehemann, Kinder) haben, die in Deutschland leben, können sich diese freiwillig gesetzlich weiter versichern lassen. Ab einem Gehalt von über CHF 4’700.- je Monat ist es immer günstiger sich in der Schweiz versichern zu lassen.
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Weiterführung der gesetzlichen Krankenkassenversicherung in Deutschland (GKV)
Sofern der Grenzgänger vor Tätigkeitsbeginn bereits gesetzlich versichert war,
kann die bisherige Krankenversicherung in Form einer gesetzlichen Mitgliedschaft weitergeführt werden. Dazu müssen Sie sich jedoch von der schweizerischen Versicherungspflicht befreien lassen.
Der Beitrag richtet sich nach dem derzeit gültigen Beitragssatz, der durch die aktuelle Gesundheitsreform (Gesundheitsfonds) bundesweit einheitlich ist. Der ermässigte Beitragssatz (ohne Krankentagegeld) beträgt 14,9% zzgl. der Pflegeversicherung 2,3% (für Kinderlose) oder 2,05% (mit Kindern). Somit wird zum Beispiel für einen kinderlosen, ledigen Grenzgänger ein Beitragssatz von 17,2% aus seinem Bruttoeinkommen berechnet. Aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze (3.937,50 EUR) ist dieser jedoch auf 677,25 EUR maximiert. Es ist möglich, dass manche Kassen Zusatzbeiträge erheben.
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Gesetzliche Pflichtversicherung (CH)
nach EU/EFTA-Tarif (bilaterale Verträge)
Der EU/EFTA-Tarif nach bilateralem Abkommen ist die schweizerische Pflichtversicherung, in welche der Grenzgänger eintritt, sofern er sich nicht innert 3 Monaten ab Stellenantritt von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lässt.
Siehe auch: Versicherungspflichtige Personen
Die getroffene Entscheidung ist während der gesamten Grenzgängertätigkeit unwiderrufbar. Ein Wechsel in eine andere Variante ist daher ausgeschlossen. Einzige Ausnahmen: Familienstandsänderung (z.B. Heirat, Geburt eines Kindes, Scheidung, Verwitwung.)
Neben den Versicherungsleistungen in der Schweiz erhält der Grenzgänger zwei Formulare E106. Dadurch erhält der Grenzgänger bei einer deutschen GKV (Aushilfskasse) weiterhin deutsche Kassenleistungen nach dem Sachleistungsprinzip. Der Grenzgänger erhält eine lokale Versicherungskarte für den Leistungsbezug im Wohnland. Die Versicherungsprämien werden nur an die Schweizer Kasse entrichtet.