Leistungen der Krankenkassen

Was übernimmt die Grundversicherung?

Die Leistungen der obligatorischen Grundversicherung

Die Grundversicherung übernimmt die Kosten für Behandlungen sowie für notwendige Medikamente.
Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) schreibt jedoch vor, dass die von den Medizinern erbrachten Leistungen „wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich“ sein müssen.

Bis zu welchem Umfang die Leistungen aus der Grundversicherung übernommen werden, ist in der Krankenpflege-Leistungsverordnung beschrieben und auf dieser Seite zusammengefasst,
die detaillierte Ausgabe finden Sie hier.

Wichtig zu wissen

Für alle Beispiele der folgenden Liste gilt: Die Behandlungen werden allein von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bezahlt; eine Zusatzversicherung ist dazu nicht nötig.

Die Liste von Leistungen und Leistungserbringern ist jedoch nicht abschliessend. Fragen Sie Ihre Krankenkasse, wenn Sie Fragen zu speziellen, unten nicht aufgeführten Leistungen haben.

 

Die Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung:

Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung
Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung

Leistungen beim Arzt oder der Ärztin

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet grundsätzlich alle Behandlungen, die von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen werden. Der behandelnde Artz/Ärztin muss jedoch die Patienten darüber informieren, ob die erbrachte Leistung übernommen wird.

Auch andere gesundheitliche Leistungen (bspw. Spitex, Physiotherapie, Ernährungsberatung, Diabetesberatung, Logopädie, Ergotherapie, Neuropsychologie, usw.) und deren Untersuchungen können übernommen werden, sofern vom zuständigen Arzt verordnet.

Leistungen in der Komplementärmedizin

Behandlungen in der Alternativmedizin oder auch Naturheilkunde werden übernommen, wenn sie von einem Arzt oder einer Ärztin mit einem Facharzttitel und anerkannten Weiterbildung in der entsprechenden komplementärmedizinischen Fachgebiet erbracht werden. Dazu gehören:

  • Akupunktur
  • Anthroposophische Medizin
  • Arzneimitteltherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM)
  • Ärztliche Klassische Homöopathie
  • Phytotherapie
Leistungen
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    Leistungen im Spital

    Listenspitälern

    Sie können unter den Spitälern wählen, die auf der Liste Ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind. Mit Listenspitälern sind Privatkliniken
    und öffentliche Spitäler gemeint, die einen Leistungsauftrag des Kantons haben.

    Sie sind berechtigt zu Lasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung abzurechnen und erhalten vom jeweiligen Kanton für die stationäre Behandlung der Patienten einen Kantonsbeitrag.

    Diese Liste erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder beim kantonalen Gesundheitsdepartement.

     

    Andere Spitäler

    Wenn Sie sich in einem Spital ohne medizinischen Gründen (Notfall, Spezialbehandlung) behandeln lassen, der nicht auf der Spitalliste Ihres Wohnkantons steht, werden die Kosten für Behandlung und Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung höchstens in der Höhe übernommen, wie sie für die betreffende Behandlung in einem Listenspital Ihres Wohnkantons gelten.

    In einem Notfall oder bei einer Spezialbehandlung in einem Spital, das nicht auf der Spitalliste Ihres Wohnkantons aufgeführt ist, werden die Kosten für die Behandlung und den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung dieses Spitals vollumfänglich übernommen.

    Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung
    Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung

    Leistungen bei Medikamenten

    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für sämtliche Medikamente, die von Ärzten verschrieben werden und die Medikamente, die auf der Listen der Pflichtleistungen für die Krankenkassen stehen (Spezialitätenliste).

    Vergütet werden auch die Medikamente, die normalerweise in der Apotheke, speziell für den Patienten hergestellt werden, wenn die Inhaltsstoffe in der Arzneimittelliste mit Tarif enthalten sind (Magistralrezeptur).

    Apotheken können an Stelle der Originalpräparate Generika abgeben, sofern die Ärzte nicht ausdrücklich Originalmedikamente verschreiben.

    Leistungen bei Massnahmen zur Prävention

    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten verschiedener Massnahmen, die der Gesundheitsvorsorge dienen:

    Verschiedene Impfungen

    Gemäss den Richtlinien und Empfehlungen des Schweizerischen Impfplans,
    so beispielsweise:

    • Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten, Kinderlähmung, Haemophilus-Influenzae Typ B, Windpocken sowie Masern, Mumps und Röteln (MMR)
    • Impfung gegen Hepatitis-B und Hepatitis-A (Risikogruppen)
    • Impfung gegen Grippe (ab 65 Jahren und /oder erhöhten Komplikationsrisiko
    •  Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (Zeckenenzephalitis)
    • Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs bei Mädchen/Frauen sowie gegen andere durch humane Papillomaviren verursachte Krebserkrankungen für Knaben/Männer wenn die Impfung im Rahmen eines kantonalen Impfprogramms erfolgt

    Nicht bezahlt werden spezielle Reiseimpfungen und prophylaktische reisemedizinische Leistungen, zum Beispiel die Gelbfieberimpfung oder die Malariaprophylaxe.

     

    Verschiedene Untersuchungen

    • Acht Untersuchungen zur Kontrolle des Gesundheitszustandes und der normalen Entwicklung von Kindern im Vorschulalter
    • Gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen (inklusive Krebsabstrich): alle drei Jahre, wenn zuvor zwei jährliche Kontrollen ohne Befund waren oder nach Notwendigkeit

     

    Mammografie zur Erkennung von Brustkrebs:

    • Digitale Mammografie, bei Frauen mit  erhöhtem familiärem Brustkrebsrisiko
      oder vergleichbarem Risiko
    • Screening-Mammografie alle zwei Jahre für Frauen ab dem vollendeten 50. Altersjahr (im Rahmen eines kantonalen oder regionalen Programms)
    • Vorsorgeuntersuchungen zu Dickdarmkrebs bei Frauen und Männern zwischen 50 und 69 Jahren.
    Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung

    Gilt Franchise auch für Zusatzversicherung

    Krankenkasse wechseln Termin

    Kündigungs-schreiben Krankenkasse

    Probleme mit der Krankenkasse wer Hilft

    Leistungen bei Mutterschaft

    Schwangerschaft

    • Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für sieben Routineuntersuchungen während der Schwangerschaft, sowie für zwei Ultraschalluntersuchungen (zwischen der 12. bis 14. und zwischen der 20. bis 23. Schwangerschaftswoche). Bei einer Risikoschwangerschaft werden so viele (Ultraschall-) Untersuchungen wie nötig übernommen.
    • Sie vergütet den Ersttrimestertest zur Abklärung des Risikos der Trisomien 21, 18 und 13  (12.–14. Schwangerschaftswoche) sowie der Bestimmung von bestimmten Faktoren im mütterlichen Blut und weiterer mütterlicher und fötaler Faktoren.
    • Bei einem erhöhten Risiko einer Trisomie 21, 18 oder 13 wird ein Trisomie-Test (nichtinvasiver Pränatal-Test NIPT) übernommen.
    • An Kurse zur Geburtsvorbereitung, die von Hebammen oder Organisationen der Hebammen durchgeführt werden, oder für ein Beratungsgespräch bezahlt die obligatorische Krankenpflegeversicherung 150 Franken.

    Geburt

    • Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten einer Geburt zu Hause, in einem Spital oder in einem Geburtshaus, sofern die letztgenannten beiden Einrichtungen auf der Spitalliste des Wohnkantons stehen.

    Nach der Geburt

    • Eine Nachkontrolle zwischen der 6. und 10. Woche bei einem Arzt, einer Ärztin oder einer Hebamme
    • Die Kosten von maximal drei Stillberatungen
    • Die Betreuung im Wochenbett im Rahmen von Hausbesuchen zur Pflege
      und Überwachung des Gesundheitszustandes von Mutter und Kind.
      In den 56 Tagen nach Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, Erstgebärenden
      und nach Kaiserschnitt werden höchstens 16 Hausbesuche vergütet, ansonsten höchstens 10. In den ersten 10 Tagen nach der Geburt können
      an 5 Tagen zusätzliche Besuche gemacht werden.
      Für weitere Hausbesuche, die zusätzlich in  den ersten 56 Tage oder nach den 56 Tagen nach der Geburt durchgeführt werden, ist eine ärztliche Verordnung notwendig.
    • Eine Kontrolle nach Fehlgeburt oder medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch.

    Spitalkosten für das Neugeborene

    Die Spital- und Pflegekosten für gesunde Neugeborene, die während des Spitalaufenthalts der Mutter anfallen, gehören zur Mutterschaftsleistung
    und gehen zu Lasten der Versicherung der Mutter (ohne Kostenbeteiligung).

    Wird aber das Neugeborene krank, dann gehen die Kosten zu Lasten
    der Krankenkasse des Neugeborenen (mit Kostenbeteiligung).

    Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung
    Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung

    Leistungen bei Physiotherapie

    Physiotherapien sind gedeckt, wenn die Behandlung ärztlich verordnet wurde
    und von einer zugelassenen Physiotherapeuten durchgeführt wird.

    Bis zu 9 Sitzungen können verschrieben werden. Die erste Behandlung muss innert fünf Wochen ab der ärztlichen Anordnung durchgeführt werden.
    Falls erforderlich, kann jedoch eine Fortsetzung der Behandlung anordnet werden.

    Im Unterschied zur Physiotherapie wird die Behandlung durch Chiropraktiker ohne ärztliche Verordnung vergütet.

    Leistungen an Brillen und Kontaktlinsen

    Bis zum vollendeten 18. Altersjahr bezahlt die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag von 180 Franken pro Jahr an ärztlich verordnete Brillengläser und Kontaktlinsen.

    Bei sehr starken Sehfehlern oder beim Vorliegen von bestimmten
    Erkrankungen (krankheitsbedingten Refraktionsänderungen, Anpassungen nach Operationen oder Hornhauterkrankungen) übernimmt die Versicherung – unabhängig vom Alter – höhere Beiträge an ärztlich verordnete Brillengläser
    und Kontaktlinsen.

    Die Leistungen für Brillengläser und Kontaktlinsen unterliegen wie die übrigen Leistungen der Krankenversicherung der Kostenbeteiligung.

    Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung
    Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung

    Leistungen an Hilfsmittel und Apparate

    Die Kosten für ärztlich verordnete Hilfsmittel und Apparate (zBsp. Bandagen, Stützverbände, Inhalations- und Atemtherapiegeräte, Inkontinenzhilfen, usw.)
    die in der Mittel- und Gegenständeliste aufgeführt sind («MiGeL»), werden bis zu
    einem bestimmten Höchstbetrag übernommen.

    Die Leistungen für Hilfsmittel und Apparate unterliegen wie die übrigen Leistungen der Krankenversicherung der Kostenbeteiligung.

    Leistungen bei Zahnbehandlungen

    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet Zahnbehandlungskosten nur, bei einer schwere Erkrankung des Kausystems, sowie zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlungen bei denen eine zahnärztlichen Behandlungen im Zusammenhang mit einer schweren Allgemeinerkrankung
    (z.B. bei Leukämie, Herzklappenersatz) notwendig sind, oder wenn nach Unfällen keine andere Versicherung die Behandlungskosten übernimmt.

    Die Kosten für gewöhnliche Zahnbehandlungen wie Zahnfüllungen bei Karies oder die Korrektur von Zahnstellungen (z.B. Zahnspangen) werden nicht übernommen.

    Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung
    Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung

    Leistungen bei einem Unfall

    • Ab einer Berufstätigkeit von 8 Stunden pro Woche, sind Sie bei Ihrem Arbeitgeber obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfall gemäss Unfallversicherungsgesetz UVG versichert.
    • Wenn Sie keine obligatorische Unfallversicherung (gemäss UVG) abgeschlossen haben, müssen Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung gegen Unfall versichern; Ihre Prämie wird dadurch etwas höher.

    Bei einem Unfall muss Ihre Krankenversicherung die gleichen Leistungen erbringen wie im Falle einer Krankheit. Mehr zur Unfallversicherung

    Leistungen an Badekuren

    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet 10 Franken pro Tag
    (während 21 Tagen pro Jahr), an eine ärztlich verschriebene Badekur,
    die in einem zugelassenen Heilbad durchgeführt wird.
    Erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer Krankenkasse.

    Leistungen
    Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung

    Leistungen an Pflege zu Hause (Spitex)
    oder in Pflegeheimen

    Pflege

    Falls Sie nach einer Operation oder aufgrund einer Krankheit auf Pflege zu Hause
    oder in einem Pflegeheim angewiesen sind, leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten pflegerischen Leistungen.

    In der Regel haben Sie einen betraglich begrenzten Teil der Kosten selber zu übernehmen, die verbleibenden Kosten decken die Wohnkantone/-gemeinden. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Wohngemeinde, der Spitexorganisation
    oder im Pflegeheim.

    Die Beiträge an die Pflegekosten unterliegen wie die übrigen Leistungen der Krankenversicherung der Kostenbeteiligung.

    Haushaltshilfe

    Die Kosten für Haushalthilfen (z.B. Kochen, Putzen, Einkaufen) oder Kost und Logis
    in Pflegeheimen übernimmt demgegenüber die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht.

    Hierfür hat grundsätzlich die versicherte Person aufzukommen.

    Rentnerinnen und Rentner mit bescheidenen Einkommen können Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beantragen.

     Leistungen bei Transporten und Rettungen

    • An speziellen Transporte (z.B. Ambulanz) bezahlt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Hälfte bis zu einem jährlichen Maximalbetrag
      von 500 Franken.
    • An die Rettung von Personen in Lebensgefahr (z.B. nach einem Bergunfall
      oder bei einem Herzinfarkt) bezahlt die Versicherung schweizweit ebenfalls
      die Hälfte, jedoch bis maximal 5000 Franken pro Jahr.
    Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung
    Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung

    Leistungen bei einer notwendigen Behandlung
    in einem EU/EFTA-Staat

    Mit der europäischen Krankenversicherungskarte haben Sie in EU-/EFTA-Ländern Anspruch auf alle Leistungen, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen.

    Sie haben Anspruch auf Vergütung der gleichen Leistungen wie die in diesem Land versicherten Personen.

    Die Behandlungskosten werden je nach Land entweder von der ausländische Stelle vorbezahlt und Ihrer Krankenkasse später in Rechnung gestellt, oder die versicherte Person muss vorübergehend die Kosten übernehmen und kann dann eine Rückvergütung verlangen.

    Leistungen bei Notfallbehandlung in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA

    Bei Notfallbehandlung in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA (bspw. Erkrankung während der Ferien), bezahlt die Krankenpflegeversicherung die Kosten bis zum doppelten Betrag, wie sie in der Schweiz vergüten werden würde.

    Im Fall von stationären Behandlungen bedeutet dies, dass sie höchstens 90% der Kosten übernimmt, die dieser Spitalaufenthalt in der Schweiz kosten würde, da die 55% Anteil der Kostenübernahme der Kantone im Ausland entfällt.

    Eine zusätzliche Reiseversicherung kann notwendig sein für bestimmte Länder
    (z.B. USA, Australien, Asien), wo die Gesundheits- und Transportkosten höher liegen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherer.

    Die Krankenversicherung übernimmt 50% der medizinisch notwendigen Transportkosten bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von 1’000 Franken.

    Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung
    Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung

    Leistungen wenn ich in einem EU-/EFTA-Staat wohne

    Wenn Sie in der Schweiz versichert sind und in einem EU-/EFTA-Staat wohnen,
    haben Sie das Behandlungswahlrecht, das heisst Sie können sich wahlweise in
    Ihrem Wohnland oder in der Schweiz behandeln lassen.

    Mit der europäischen Krankenversicherungskarte haben Sie in EU-/EFTA-Ländern Anspruch auf alle Leistungen, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen.

    Sie haben Anspruch auf Vergütung der gleichen Leistungen wie die in diesem Land versicherten Personen.

    Die Behandlungskosten werden je nach Land entweder von der ausländische Stelle vorbezahlt und Ihrer Krankenkasse später in Rechnung gestellt, oder die versicherte Person muss vorübergehend die Kosten übernehmen und kann dann eine Rückvergütung verlangen.