Versicherungspflichtige Personen

Obligatorische Krankenpflegeversicherung
in der Schweiz

Wer gehört zu den versicherungspflichtigen Personen?

Zu der Versicherungspflicht bzw. den versicherungspflichtigen Personen gehört jeder, der einen festen Wohnsitz in der Schweiz hat (Wohnsitzprinzip). Ausserdem muss jede in der Schweiz erwerbstätige Person und ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen in der Schweiz eine Krankenversicherung abschliessen (Erwerbsortprinzip). Es sind jedoch Ausnahmen je nach Wohnsitzstaat und Nationalität der Arbeitnehmenden möglich. 

Versicherungspflicht

Das Wohnsitzprinzip

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten
nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter/in versichern lassen.

Bei rechtzeitigem Beitritt, innert drei Monaten, gilt die Versicherung ab dem Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz.
Die Krankenversicherung vergütet also allfällige Kosten rückwirkend bis zum Versicherungsbeginn. Aufgrund dieser nachträglichen Vergütung müssen die Versicherten die Prämien zwingend rückwirkend bis zum Versicherungsbeginn bezahlen.

Erfolgt der Beitritt später, beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts und hat bei nicht entschuldbarer Verspätung einen Prämienzuschlag zur Folge.

Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Wohnsitz bleibt so lange bestehen, bis ein neuer begründet wird.

Die Versicherungspflicht in der Familie

Jedes Familienmitglied muss einzeln versichert sein, Erwachsene ebenso wie Kinder (es gibt keine Familienversicherung).

Auch Neugeborene müssen innerhalb von drei Monaten bei einer Krankenkasse gegen Krankheit und Unfall versichert werden. Idealerweise sogar schon vor der Geburt.

Das Erwerbsortprinzip

Seit dem Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz am 1. Juni 2002 (FZA) sind auch Personen in der Schweiz versicherungspflichtig, die in der EU/EFTA wohnen und eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben (z.B. Grenzgänger).

Die Versicherungspflicht erstreckt sich auch auf die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen, sofern sie nicht der Versicherungspflicht im Wohnstaat unterliegen. Als Familienangehörige gelten der Ehegatte sowie Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr und volljährige, unterhaltsberechtigte Kinder.

Die Versicherung beginnt im Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz und muss innert 3 Monaten gemeldet werden.
Die Krankenversicherung vergütet eventuelle Kosten rückwirkend bis zum Versicherungsbeginn. Dementsprechend müssen die Prämien rückwirkend zum Punkt der Arbeitsaufnahme in der Schweiz bezahlt werden. 

Versicherungspflicht
Versicherungspflicht

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    Versicherungspflicht

    Weitere Fälle der Versicherungspflicht

    Personen mit Wohnsitz in der EU/EFTA, die eine Rente aus der Schweiz beziehen, unterliegen der Versicherungspflicht, wenn es sich um eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Militärversicherung (MV), Unfallversicherung (UV) oder der Beruflichen Vorsorge (BV, Pensionskasse) handelt.
    Im Bereich der BV gilt dies auch bei Kapitalbezug, soweit das ordentliche Rentenalter erreicht ist.

    Arbeitskräfte, welche im Ausland von einem Arbeitgeber mit Wohnsitz in der Schweiz beschäftigt werden, unterstehen ebenfalls der obligatorischen Krankenversicherung.

    Auch Personen, die nur kurze Zeit in der Schweiz arbeiten, müssen die obligatorische Krankenversicherung abschliessen.

    1. Dies gilt mit Kurzaufenthaltsbewilligung, die maximal drei Monate gültig ist und Ihr ausländischer Versicherungsschutz nicht jenem der Grundversicherung in der Schweiz entspricht.
    2. Des Weiteren gilt die Versicherungspflicht auch wenn Sie maximal drei Monate in der Schweiz arbeiten und gemäss Freizügigkeits- oder EFTA-Abkommen keine Aufenthaltsbewilligung benötigen, sofern Ihre ausländische Versicherung Behandlungen in der Schweiz nicht wie eine Grundversicherung in der Schweiz deckt.

    Personen mit einem gestellten Asylgesuch und/oder welchen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird, müssen sich von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.

      Krankenkasse Schweiz Vergleich

      Kranken-versicherung für ausländische Arbeitnehmende

      Prämien-verbilligung beantragen

      Obligatorische Unfallversicherung

      Ausnahmen der Versicherungspflicht

      Ausnahmen von der Versicherungspflicht kann, trotz Wohnsitz in der Schweiz, mit einem Gesuch in folgenden Fällen stattgegeben werden:

      • Rentnerinnen und Rentner und ihren Familienangehörigen mit Wohnsitz in der EU, in Island oder Norwegen, wenn sie ausschliesslich eine Rente aus einem EU- / EFTA-Staat beziehen
      • Erwerbstätige, die in einem EU- / EFTA-Staat arbeiten
      • Studierende bei vorübergehendem Aufenthalt und gleichwertiger Versicherung
      • Personal von internationalen Organisationen, Botschaften und Konsulaten, und unter bestimmten Voraussetzungen deren Familienmitgliedern
      Versicherungspflicht
      Versicherungspflicht

      Keine zugelassene Krankenversicherung
      darf Sie bei der Grundversicherung ablehnen

      Unter den zugelassenen Krankenkassen können die Versicherten bei der Grundversicherung frei wählen. Die Krankenversicherer müssen die Versicherten unabhängig von ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand ohne Vorbehalte oder Wartefristen aufnehmen.

      Die versicherte Person muss das Aufnahmegesuch direkt beim gewählten Krankenversicherer stellen.

      Vorlage Aufnahmegesuch Grundversicherung

       

      Ende der Versicherungspflicht

      Die Versicherung endet dann, wenn keine Versicherungspflicht mehr besteht, wie zum Beispiel bei einem gemeldeten Umzug aus der Schweiz. (Art.3 KVG)