Prämienverbilligung

Anspruch, Antrag und Handhabung

Das soziale Korrektiv

Die Prämienverbilligung ist als soziales Korrektiv zu den Krankenkassenprämien zu verstehen. Da die Prämien sich unabhängig vom Einkommen festlegen, sieht das Krankenversicherungsgesetz KVG vor, dass diese Kosten von Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen durch Bundes- und Kantonsbeiträge verbilligt werden.

Überdies müssen die Kantone bei Familien mit unteren und mittleren Einkommen die Prämien
der Kinder und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligen.

Prämienverbilligung

Anspruch auf Prämienverbilligung

Die Möglichkeit eine Prämienverbilligung zu beantragen, wie beispielsweise, wenn die versicherte Person in recht bescheidenen finanziellen Umständen leben muss, besteht in der gesamten Schweiz mit kantonalen Unterschieden.

Alle Kantone entscheiden autonom, welche Prämienverbilligungen sie dem Antragsteller zugestehen. Je nach finanzieller Lage wird entschieden,
in welcher Höhe die anteiligen Prämienkosten übernommen werden.
Somit variieren die Prämienverbilligungen je nach Kanton.

Je nach Wohnort, steuerbarem Gesamteinkommen und dem Alter des Antragstellers fällt die gegebene Prämienverbilligung unterschiedlich hoch aus. Auch die Anzahl, der im Haushalt lebenden Kindern spielt eine entscheidende Rolle.

 

Prämienverbilligung

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    Prämienverbilligung

    Was ist bei einem Antrag zu beachten?

    Manche Kantone ermitteln anspruchsberechtigte Personen automatisch aufgrund ihrer Steuererklärung und zahlen die entsprechende individuelle Verbilligung aus.

    Andere Kantone informieren potenziell Anspruchsberechtigte und liefern ihnen
    die Angaben für eine Antragstellung. Ist dies der Fall, dann erhalten Sie von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) bis Ende Juli ein Antragsformular auf Prämienverbilligung.

    Und schliesslich gibt es Kantone, in denen Sie selbst aktiv werden müssen.
    Deshalb ist es stets wichtig sich über die kantonale Handhabung zu informieren.

    Eine Übersicht der kantonalen Systeme finden Sie hier.

    Telmed Modell Grundversicherung

    Obligatorische Unfallversicherung Arbeitnehmer

    Krankentaggeld Versicherung

    g

    Wahlfranchise Grundversicherung

    Prämienverbilligung für Jugendliche

    Jugendliche, die bereits das 18. Lebensjahr erreicht haben, erhalten ein eigenes Formular, selbst wenn sie noch Zuhause bei ihren Eltern leben.
    Der zugeschickte Antrag muss entsprechend ausgefüllt und unterschrieben wieder an die kantonale SVA (Sozialversicherungsanstalt) gesendet werden.
    Dies muss innerhalb von zwei Monaten nach erreichen des 18. Lebensjahr geschehen.

    Bei einer Erstausbildung müssen die jungen Erwachsenen den aktuellen Ausbildungsnachweis einreichen. Auch das Zusenden einer Semesterbestätigung oder Schulbestätigung ist möglich.

    Prämienverbilligung
    Prämienverbilligung

    Was passiert mit meiner bewilligten Prämienverbilligung?

    Bei der Auszahlung der Prämienverbilligung überweist die Sozialversicherungsanstalt des jeweiligen Kantons den Betrag direkt an Ihre Krankenversicherung.
    Diesen überwiesenen Betrag zieht die Krankenversicherung von der momentanen Prämienrechnung ab gemäss Art.65 KVG.

    Beim Wechsel der Krankenversicherung wird die SVA von Ihrer ursprünglichen Versicherung informiert. Somit müssen Sie sich um nichts weiter kümmern.