Unfallversicherung
Betriebs- und Nichtbetriebsunfallversicherung
Berufs- und Nichtberufsunfälle
Die obligatorische Unfallversicherung übernimmt Kosten, die durch Berufs- und Nichtberufsunfälle
oder eine Berufskrankheit entstehen. Generell gilt: Ein Berufsunfall (BU) ereignet sich während der Arbeitszeit; Nichtberufsunfälle (NBU) auf dem Arbeitsweg oder während der Freizeit.
Durch das Gesetz der Unfallversicherung (UVG) sind Arbeitgeber/-innen dazu verpflichtet ihre Angestellten gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern. Dabei sind Sie sowohl vor gesundheitlichen als auch wirtschaftlichen Folgen geschützt, auch bei Berufskrankheiten.
Was ist eine Unfallversicherung und wann macht ein Abschluss dafür Sinn?
Dieses Gesetz ist nur gültig, wenn eine wöchentliche Erwerbstätigkeit von mindestens 8 Stunden vorliegt. Wer diesbezüglich beim selben Arbeitgeber arbeitet ist auch gegen Nichtberufsunfälle mitversichert.
Teilzeitangestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter acht Stunden sind nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert.
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Was übernimmt die Unfallversicherung?
Die Versicherung ist nur bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten (BU) gültig.
Die Prämien der Versicherung bei Berufsunfällen bzw. Berufskrankheiten sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Alle Arbeitnehmer, die mindestens acht Stunden pro Woche arbeiten, sind nebst den Berufsunfällen auch obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle (NBU) über die Unfallversicherung zu versichern. Dagegen werden Prämien der Versicherung bei Nichtberufsunfällen unter gewöhnlichen Umständen vom Arbeitnehmerlohn abgezogen. In manchen Fällen übernimmt der Arbeitgeber dies ganz oder teilweise, allerdings dann auch freiwilliger Ebene.
Die Bestätigung dieser Unfallversicherung können Sie Ihrer Krankenkasse darlegen. Im Gegenzug erhalten Sie, im nächsten Monat nach Erhalt der Bescheinigung, einen entsprechenden Prämienrabatt.
Vorlage Bestätigungsschreiben der Unfallversicherung durch Arbeitgeber
Die Leistungen der Unfallversicherung
In der Schweiz umfasset die Versicherung Leistungen wie medizinische Behandlungen, Kostenvergütung, Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit, die Invalidenrente (nach UVG), Integritäts– und Hilflosenentschädigung und die Hinterlassenenrente.
Welche Zusatzversicherung macht Sinn
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Arbeitnehmer sind jederzeit unfallversichert
Zusammengefasst kann man also sagen, dass Sie dann versichert sind, wenn Sie für einen Arbeitgeber auf dessen Anweisung tätig sind. Dafür erhalten Sie einen entsprechenden Lohn oder arbeiten zu Ausbildungszwecken für Ihren Arbeitgeber.
Dabei dürfen Sie kein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.
Auch Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter,
die im gleichen Betrieb arbeiten, gelten somit als obligatorisch versicherte Personen nach UVG.
Kürzungen bei Grobfahrlässigkeit und Wagnisse
Vorsicht: Bei Selbstverschulden können manche Geldleistungen gekürzt werden.
Besondere Vorsicht ist hier bei grob fahrlässigem Verhalten geboten.
Bei grober Fahrlässigkeit kommt eine Kürzung nur für Nichtberufsunfälle in Frage. Dazu gehört allerdings auch der Arbeitsweg. Laut Bundesgericht werden bei Berufsunfällen mit grobfahrlässigem Verhalten keinerlei Kürzungen geduldet.
Unfallversicherung für Selbstständige
Als Selbständigerwerbende sind Sie nicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG unterstellt. Ist bei einer Selbständigkeit keine Unfalldeckung gemäss UVG vorhanden, muss aber eine entsprechende Unfallversicherung bei der Krankenkasse gemäss KVG abgeschlossen werden.
Die obligatorische Unfallversicherung bei der Krankenkasse ist zwar weniger teuer, erbringt aber keine Leistungen bei Lohn- und Erwerbsausfall.
Bei Krankenkasse-wechseln-Schweiz finden Sie durch eine persönliche Beratung oder einen Vergleich die passende private Unfallversicherung, damit Sie auch bei einem Unfall die von Ihnen benötigten Leistungen erhalten.