Krankenversicherung für ausländische Arbeitnehmende
Versicherungspflicht in der Schweiz
Wer muss sich versichern?
Wer in der Schweiz den Wohnsitz hat ist gesetzlich verpflichtet bei einer Schweizer Krankenkasse eine obligatorische Grundversicherung abzuschliessen – auch Ausländer.
Siehe dazu auch: Versicherungspflichtige Personen
Die Grundversicherung kommt für alle notwendigen medizinischen Behandlungen infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft auf.
Mehr zur obligatorischen Grundversicherung
Arbeitnehmende mit
B- oder C- Bewilligung
Ausländische Arbeitnehmende, die neu in die Schweiz ziehen und im Besitz einer Arbeitsbewilligung der Kategorie B oder C sind, müssen innert 3 Monaten bei einer Krankenkasse die obligatorische Grundversicherung abschliessen.
Das Versicherungsobligatorium gilt auch für ihre Familienangehörigen, die mit in die Schweiz ziehen.
Die Frist läuft ab dem Anmeldedatum am Wohnort. Wenn diese Frist verpasst wird teilt die Behörde Sie einem beliebigen Krankenversicherer zu. Unter Umständen sind die Prämien dort wesentlich höher als bei der günstigsten Krankenkasse.
Deshalb ist es besser wenn Sie sich rechtzeitig bei einer günstigen Krankenkasse anmelden. Wir senden Ihnen gerne die Anmeldeformulare. Bitte füllen Sie die Offertanfrage aus. Sie finden dort noch mehr Informationen.
Wenn Sie sich voraussichtlich nur wenige Jahre in der Schweiz aufhalten, kann es sinnvoll sein, bestehende Kranken-Zusatzversicherungen im Heimatland weiterzuführen bzw. zu sistieren oder eine Anwartschaft abzuschliessen. So können Sie bei der Rückkehr die Krankenversicherung ohne Gesundheitsprüfung wiederaufleben lassen.
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der Wahl Ihrer Schweizer Krankenkasse?
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Bestimmungen für Grenzgänger
Grenzgängerinnen und Grenzgänger können wählen, ob sie sich in der Schweiz versichern oder in dem Land versichert belieben wollen, in dem sie wohnen. Ihren Entscheid müssen Sie den Schweizer Behörden innert 3 Monaten mitteilen, sonst werden Sie automatisch einer Schweizer Krankenkasse zugeteilt.
Bei einer Grenzgänger-Versicherung haben Sie die Wahlfreiheit sich bei Krankheit oder Unfall in der Schweiz oder in Ihrem Land behandeln zu lassen.
Bestimmungen wenn Sie sich zeitlich befristet
in der Schweiz aufhalten
Personen, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber für eine befristete Zeit in die Schweiz entsandt werden, oder die aufgrund eines Austauschs, eines internationalen Programms oder einer Lehrtätigkeit in der Schweiz leben (z.B. Forscher, Dozenten, Studenten, Praktikanten, Stagiaires) können sich von der Versicherungspflicht befreien. Sie müssen jedoch im Herkunftsland nachweislich über einen mindestens gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
Krankenkassen Schweiz vergleichen
Versicherungs-pflichtige Personen
Alternativmedizin Zusatzversicherung
Spitalversicherung Privat
Die obligatorische Grundversicherung in der Schweiz
Die obligatorische Grundversicherung gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) bietet einen Versicherungsschutz für alle notwendigen schulmedizinischen Behandlungen. Die Leistungen sind gesetzlich festgelegt und bei allen Krankenversicherungen identisch.
Es lohnt sich, die Grundversicherung bei einer günstigen Krankenkasse abzuschliessen. Jede Krankenkasse muss jeden Antragsteller ohne Einschränkungen aufnehmen – auch ältere, kranke oder schwangere Personen.
Die Grundversicherung erbringt die gesetzlichen Leistungen nicht nur bei Krankheit, sondern auch bei Unfall.
Arbeitnehmende in der Schweiz, die mind. 8 Stunden pro Woche im gleichen Betrieb arbeiten, sind umfassend (Betriebs- und Nichtbetriebsunfall) gegen Unfälle versichert. Sie können deshalb die Unfalldeckung in der oblig. Grundversicherung ausschliessen und bezahlen dann weniger Prämien.
Mehr zu den Leistungen der obligatorischen Grundversicherung
Welche Kosten müssen selber bezahlt werden?
Erwachsene müssen sich mit mind. Fr. 300.- pro Kalenderjahr an den Kosten von medizinischen Leistungen beteiligen. Zu dieser Jahresfranchise kommt noch ein Selbstbehalt von 10% dazu, jedoch max. Fr. 700.-.
Für die medizinischen Leistungen bei einer komplikationslosen Schwangerschaft und Geburt dürfen die Krankenkassen weder eine Franchise noch ein Selbstbehalt erheben.
Kinder bis 18 Jahre müssen keine Franchise bezahlen. Der Selbstbehalt ist auf Fr. 350.- pro Jahr begrenzt.
Die Franchise kann man freiwillig erhöhen (Erwachsene bis auf 2’500 Franken, Kinder bis auf 600 Franken) und so bis 45% der Prämien sparen.
Mehr zur Krankenkassen-Franchise
Die freiwillige Zusatzversicherungen
Mit Zusatzversicherungen lässt sich die Grundversicherung nach den persönlichen Bedürfnissen ergänzen. Ambulante Zusatzversicherungen kommen für Kosten auf, die in der oblig. Grundversicherung nicht oder nur teilweise gedeckt sind (Alternativemedizin, Zahnbehandlungen und Zahnstellungskorrekturen, Notfälle im Ausland, usw.).
Spital-Zusatzversicherungen ermöglichen die Wahl eines Spital ausserhalb des Kantons, in dem man wohnt, den Aufenthalt im Ein- oder Zweibettzimmers und die freie Wahl des behandelnden Arztes.
Mehr zu den Leistungen der freiwilligen Zusatzversicherung